Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Mit diesen wenigen Worten beschreibt § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I die grundlegende Aufgabe der Sozialgesetzbücher, eigentlich darüber hinaus die Aufgabe des gesamten Sozialrechts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen die sozialen Rechte (§ 2 Abs. 1 Satz. 1 SGB I). Darauf bezugnehmend bestimmt § 11 Satz 1 SGB I: Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Dabei gehören zu „diesem Gesetzbuch“ nicht nur die Sozialgesetzbücher des SGB I bis XIV. Das SGB umfasst nach § 68 SGB I weitere Gesetze (z.B. das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz) als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs. Um die sozialen Rechte im SGB und deren Deckung durch Leistungen geht es im Folgenden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-11 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.