Hält sich der Erstangegangene Reha-Träger für insgesamt unzuständig, muss er den formlosen Antrag binnen der Zweiwochenfrist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) an den Reha-Träger weiterleiten, den er für (insgesamt) zuständig hält (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX); Gleiches gilt, wenn die Kenntnis vom Bedarf das Verfahren auslöst (dazu unter I 4 b). Die zusätzliche gesetzliche Forderung nach Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat nur interne Bedeutung (dazu unter I 3), ist mithin im Außenverhältnis ohne Relevanz.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-15 |
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