Die Beteiligten sollen im Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 SGB X). Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist; gemeint sind hier die Regelungen der §§ 60 bis 66 SGB I. Für das Sozialgerichtsverfahren gilt § 103 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und die Beteiligten dabei heranzuziehen sind. Hinsichtlich beider Verfahren ist zu bedenken, dass die Mitwirkung eines der wichtigsten Mittel der Sachaufklärung ist und vor allem der Durchsetzung und Verteidigung der Rechte der Beteiligten dient.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.07.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-07-10 |
Seiten 209 - 211
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