Wege zum Sozialrecht
 

Die Mitwirkung des Unfallversicherten bei der Aufklärung des Sachverhalts im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren

Die Beteiligten sollen im Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 SGB X). Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist; gemeint sind hier die Regelungen der §§ 60 bis 66 SGB I. Für das Sozialgerichtsverfahren gilt § 103 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und die Beteiligten dabei heranzuziehen sind. Hinsichtlich beider Verfahren ist zu bedenken, dass die Mitwirkung eines der wichtigsten Mittel der Sachaufklärung ist und vor allem der Durchsetzung und Verteidigung der Rechte der Beteiligten dient.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2944-7127
Ausgabe / Jahr: 7 / 2010
Veröffentlicht: 2010-07-10

Seiten 209 - 211