In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Vorschäden bei der Bemessung der versicherungsfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) berücksichtigt, Nachschäden hingegen nicht. Das führt im Falle der Betroffenheit paariger Organe zu ungerechten, teilweise gar zu absurden Ergebnissen, über die – trotz einer insoweit bestehenden ständigen Rechtsprechung – erneut nachgedacht werden sollte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-22 |
Seiten 329 - 337
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