Seit der BGH-Entscheidung ist geklärt: Impfärzte handelten als Verwaltungshelfer. Zivilrechtliche Haftungsansprüche laufen damit weitgehend leer; die Anspruchsdurchsetzung konzentriert sich faktisch im Sozialen Entschädigungsrecht. Dort wird regelmäßig nach Aktenlage entschieden. In dieser Konstellation verengen aktenbasierte Begutachtung und eine am Lehrmeinungskonsens orientierte Praxis den individuellen Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 4 Abs. 4 SGB XIV strukturell; § 4 Abs. 6 bleibt als schlafende Norm bislang nicht aktiviert.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.05.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-19 |
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