Wenn ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst gemäß § 87 SGB VII festgesetzt, wobei insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden.
Mit den nachfolgenden Ausführungen soll die Vorschrift des § 87 SGB VII, die ein als unbefriedigend anzusehendes Ergebnis vermeiden soll, – auch unter Berücksichtigung neuer Rechtsprechung – angesprochen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-20 |
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