Am 1.4.2021 wird die studentische Unfallversicherung als Teil der sog. Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a bis c SGB VII) 50 Jahre alt. Dadurch wurde den betreuten Kindern, Schülern und Studierenden im wahrsten Sinne des Wortes ein „Weg zur Sozialversicherung“ geebnet, der sich bewährt hat. Lange Zeit war der Aspekt der Sportausübung im hochschulischen Bereich kein erkennbarer Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Eine spürbare Dynamik scheint erst durch die Änderung der BSG-Rechtsprechung zum Betriebssport durch das Urteil vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) entstanden zu sein, da beginnend ab dem Jahr 2009 mehrere Urteile bekannt wurden. Der sog. Hochschulsport ist trotz mehrerer BSG-Urteile aus den Jahren 2014 und 2018 von der wissenschaftlichen Literatur kaum beachtet, in Kommentaren wird zumeist nur kurz auf die BSG-Rechtsprechung hingewiesen, ohne sich genauer damit auseinander zu setzen. Daher wird zunächst die Rechtsprechung zusammenfassend dargestellt, bevor das erwähnte Urteil vom 19.3.2020 einer kritischen Würdigung unterzogen wird.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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