Der in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII versicherte Personenkreis reicht sehr weit – vom beschäftigten Arbeitnehmer über Kindergartenkinder, viele ehrenamtlich Tätige, Unfallhelfer usw. – und kann je nach Situation praktisch alle in Deutschland lebenden Personen umfassen. Für die Mitarbeiter in den Sozialverwaltungen können sich Einordnungsfragen stellen. Denn, ob eine Person bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand oder nicht, kann von erheblicher Bedeutung sein.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-04 |
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