Das soziale Entschädigungsrecht, das innerhalb des Sozialgesetzbuches als eigenständiges Rechtsgebiet in den §§ 5, 24 SGB I verankert ist, umfasst die Versorgung der Opfer des Krieges nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach diversen Bundesgesetzen, die eine „entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes“ vorsehen. Vor allem ehemalige Soldaten der Bundeswehr und Zivildienstleistende, Opfer von Gewaltkriminalität, Impfgeschädigte und Opfer rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet erhalten „wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen“ einer Schädigung im Wege einer jeweiligen Pauschalrechtsfolgenverweisung dieselben Leistungen wie die nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Opfer des Krieges. Das am 1. Oktober 1950 in Kraft getretene „Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz“ hat während des vergangenen halben Jahrhunderts vor dem Hintergrund einer positiven Finanzlage der damals jungen Bundesrepublik zahlreiche Änderungen und vor allem Ergänzungen insbesondere des Leistungskatalogs erfahren. So hat der Gesetzgeber im Laufe der Jahre mit über 30 Anpassungs- und Neuordnungsgesetzen ein im Leistungsteil äußerst komplexes und kompliziertes Regelwerk geschaffen. Nachstehend wird auf hier so genannte „Unstimmigkeiten“ eingegangen, die davon herrühren, dass das Bundesversorgungsgesetz „maßgeschneidert“ worden ist für die spezielle Situation der Kriegsbeschädigten und die von deren Angehörigen. Da, wie soeben dargelegt, dieses Entschädigungsrecht Geltung für weitere Entschädigungsansprüche auslösende Sachverhalte hat und somit die festzustellenden Unstimmigkeiten weiter greifen als nur in der Kriegsopferversorgung, soll hier auf diese Rechtslage eingegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.07.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-01 |
Seiten 193 - 201
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: