Das SGB VI begründet nicht nur den Anspruch auf Renten aus eigener Versicherung (bspw. Altersrenten), sondern auch auf Renten aus fremden Versicherungen (Renten wegen Todes). Neben der Erziehungs- und der Waisenrente besteht auch ein Anspruch der Witwen bzw. der Witwer. Diese Rente soll den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt der Berechtigten ersetzen (Unterhaltsersatzfunktion). Voraussetzung für die Gewährung der Witwen- bzw. Witwerrente ist das Vorliegen einer wirksamen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, das Fehlen einer Wiederheirat und dass der bzw. die Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Gewährung einer großen Witwen- bzw. Witwerrente setzt nach § 46 Abs. 2 SGB VI darüber hinaus die Erfüllung weiterer Voraussetzungen (Erziehung eines eigenen Kindes, Vollendung des 47. Lebensjahres oder die Erwerbsminderung der bzw. des Hinterbliebenen) voraus. Jedoch hat der Gesetzgeber auch Ausschlusstatbestände geschaffen. Neben der Rentensplittung (§ 46 Abs. 2b SGB VI) haben Witwen oder Witwer ebenfalls keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Die Frage der so genannten Versorgungsehe ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.08.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-08-13 |
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