| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-17 |
Wenn ich auf dieses Jahr MoVe zurückblicke, erkenne ich einen roten Faden, der sich durch alle Themen zieht: Zukunft entsteht nicht in Programmen, nicht durch Paragrafen, nicht durch technische Tools – sie entsteht durch Haltung.
Im Sozialverwaltungsrecht braucht jedes verwaltungsrechtliche Handeln einen „rechtlichen Rahmen“ – das ist das Verwaltungsverfahren. Innerhalb des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde verschiedene Rechte und Pflichten, die sich wie „Spielregeln“ gleich aus dem SGB I und SGB X ergeben.
Nicht alle Menschen, die ein Recht auf die Nutzung monetärer sozialpolitischer Leistungen haben, nehmen diese auch tatsächlich in Anspruch. Diese empirisch zu ermitteln, ist nicht einfach. In Deutschland nähert sich ein Großteil der Studien zur Nicht- Nutzung monetärer sozialpolitischer Leistungen der Frage methodologisch mithilfe von Mikrosimulationsstudien.
Mangelnden Fleiß in der Sozialgesetzgebung kann man der neuen Bundesregierung wahrlich nicht unterstellen. So beschäftigten sich Kabinett und Bundestag im Herbst 2025 unter anderem mit dem Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (sogenanntes Rentenpaket II), dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (– SGB VI-AnpG –), dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Krankenhausreform und dem Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bürgergeldreform).
Das Sozialrecht wird gemeinhin als komplex wahrgenommen. Dies liegt auch an den zahlreichen Beziehungen der Leistungen zueinander und ihren Abhängigkeiten voneinander, welche nicht leicht zu durchschauen sind. Beratung kann hier den Zugang zu Sozialleistungen erleichtern.
Der vorliegende Beitrag untersucht die historisch gewachsene Komplexität des Sozialstaats. Er stützt sich auf ein Gutachten, das Deloitte im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrats angefertigt hat. Heterogene Rechtskreise, divergierende Begriffsdefinitionen und komplexe Zuständigkeitsverhältnisse führen zu hohen Koordinations- und Prüfaufwänden in der Sozialleistungsverwaltung.
Nachdem in dem ersten Teil17 dieser Aufsatzreihe die anwendbaren Gesetze des Sozialdatenschutzes, Begrifflichkeiten und Datenschutzgrundsätze der DSGVO betrachtet wurden und es im zweiten Teil18 um den spezifischen Sozialdatenschutz, die Erhebung von Sozialdaten durch die Behörden und die behördeninterne Speicherung von Sozialdaten ging, werden in diesem Beitrag die Anforderungen an behördeninterne Verarbeitungen und Datenübermittlungen an andere Behörden und Dritte sowie die dabei bestehenden besonderen Voraussetzungen betrachtet.
Die Sozialverwaltungsbehörden sind maßgeblich mit der Umsetzung der aus dem SGB erwachsenen Ansprüche befasst. Das Aufgabenspektrum ist vielschichtig und fordernd. Die Teilnehmer des jetzigen Round-Table-Dialog versuchen, eine erste Bilanz des Jahres 2025 zu ziehen, unter Berücksichtigung der von ihnen persönlich und im beruflichen Umfeld gemachten Erfahrungen.
§ 45 Abs. 1 SGB X; § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.7.2025 – L 13 AS 152/23
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.5.2025 – L 2 AS 1018/25
§ 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VI
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 1.7.2025 – L R 431/24
§ 11 SGB II
Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2024 – L 11 AS 232/22
§ 2 Abs.1 SGB IX
SG Speyer, Urteil vom 3.6.2025 – S 12 SB 318/23
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