Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört in der Krankenversicherung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. In der Pflegeversicherung sind diese Einnahmen dagegen bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-01 |
Seite 341
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