| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-17 |
Ich habe schon mit vielen Menschen gearbeitet, aber die Begegnung mit meinem Kollegen Sven hat meine Perspektive auf Personalmanagement nachhaltig verändert. Als ich Sven kennenlernte, war er unglücklich. Dabei hatte er eigentlich einen Job, um den ihn viele beneideten.
Im Folgenden sollen nach einer Darlegung der Zielsetzung von Festbetragsfestsetzungen und ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit das Verfahren und die maßgeblichen Akteure betrachtet werden. Schließlich gilt es, vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung die – beschränkte – Reichweite von Festbetragsfestsetzung aufzuzeigen.
Dieser Teil befasst sich im Anschluss an Teil I mit der Vergütungskürzung, und Teil III beendet die Reihe mit weiteren Folgen und einer kritischen Zusammenfassung.
Dieser Beitrag beleuchtet die umsetzungsbezogenen Ursachen für das Scheitern von Projekten zur verständlichen Sprache. Die organisatorischen Ursachen wurden in Ausgabe 8/2026 dargestellt.
Ziel des Aufsatzes ist die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen unter welchen eine Ermittlung erfolgen kann. Die Frage ist daher, inwiefern der Leistungsträger bei Verdacht auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigt und verpflichtet ist, diese zu ermitteln und wo die Grenzen dieser Ermittlungspflicht liegen.
Die Ausarbeitung befasst sich mit der Deckelung auf das Eineinhalbfache der abstrakten Angemessenheitsgrenze und zeigt ein für die Jobcenter hierdurch entstandenes Problem auf.
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Schon der gute, alte Friedrich Schiller wusste: Sich gegenseitig aushalten ist nicht selbstverständlich. Um wie viel wichtiger wird dieser Umstand aber im Arbeitskontext, wo es nicht nur darum geht, sich „gegenseitig auszuhalten“, sondern um viel mehr: dem anderen vertrauen, mit seinem Arbeitsniveau zurechtkommen, Konflikte möglichst konstruktiv lösen und vieles mehr.
Die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten war schon seit Anfang der 70er Jahre Gegenstand rechtspolitischer Erörterungen gewesen. Bereits im Oktober 1970 hatten sich die Justizminister aus Bund und Ländern für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen. Im Jahre 1971 brachte die CDU/CSU-Fraktion einen Gesetzentwurf ein, der im Wesentlichen vorsah, Personen in die Unfallversicherung aufzunehmen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verletzt werden.
Die Sozialverwaltung bietet den Bürgern Unterstützung in vielen Bereichen an. Neu ist die Einführung des Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII). Im Juni 2021 trat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft. Neu ist der Fokus auf Partizipation und Inklusion. Perspektivisch soll die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen (also ohne oder mit Behinderung und unabhängig von der Art der Behinderung) für alle (Einzelfall-)Hilfen im Jugendamt zusammengeführt werden.
§ 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II; § 46 Abs. 2 SGB I
BSG, Urteil vom 12.3.2026 – B 4 AS 24/24 R
§ 98 Abs. 2 SGB XII; § 98 Abs. 2 SGB XII; § 109 SGB XII
BSG, Urteil vom 12.3.2026 – B 8 SO 4/25
§ 22 Abs.1 Satz 7 SGB II
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2025 – L 21 AS 1422/25 B ER
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