Wege zum Sozialrecht
 

Der fristauslösende Antrag im Recht der Rehabilitation (SGB IX) mit Blick auf das Kinder- und Jugendhilferecht (Teil I)

§ 14 SGB IX dient der schnellen Klärung der Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern und soll Verzögerungen im Rehabilitationsverfahren vermeiden. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. Der Beitrag untersucht im ersten Teil, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag als gestellt gilt und ab wann die Zwei-Wochen-Frist zur Zuständigkeitsprüfung zu laufen beginnt. Hierzu werden die Anforderungen an einen fristauslösenden Antrag sowie die Rolle der antragaufnehmenden Stellen beleuchtet. Im zweiten Teil werden dann die Aspekte Formfreiheit, Bestimmtheit und Stellvertretung im sozialrechtlichen Antragsverfahren näher untersucht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.06.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2944-7127
Ausgabe / Jahr: 6 / 2026
Veröffentlicht: 2026-06-24