| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-17 |
Manchmal beginnt Veränderung nicht mit Euphorie, sondern mit Erschöpfung. Mit dem leisen Gefühl: So kann es nicht ewig weitergehen.
Der Arbeitsunfall ist der traditionelle und älteste Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist nach wie vor von großer praktischer Bedeutung, weil sich immer noch pro Jahr etwa 1 Million „normale“ Arbeitsunfälle und eine fast gleiche Anzahl von Schulunfällen ereignen.
An dieser Stelle erfolgt die Fortsetzung des in WzS 2025, 318 begonnenen Beitrags zu der Neufassung der Reichenhaller Empfehlung zur Begutachtung der Berufskrankheiten (BKen) der Nr. 1315 (ohne Alveolitis), 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten- Verordnung (BKV).
Koordinierung erfordert bei dem zersplitterten deutschen Reha-System über die Regelungen der Zuständigkeitsklärung hinaus ein standardisiertes und abgestimmtes Verfahren zur einheitlichen Bedarfsermittlung. Durch das BTHG ist deshalb die Bedarfsermittlung für alle Reha-Träger verbindlich (§ 7 Abs. 2 SGB IX) stark formalisiert worden.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), Anlage zu § 2 der VersMedV, enthält die Grundsätze für die versorgungsmedizinische Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht.
Die Sozialverwaltung bietet vielfältige Möglichkeiten, Menschen mit Migrationsgeschichte gezielt zu fördern und zu unterstützen. Der tägliche Umgang mit einer vielfältigen Kundschaft stellt besondere Anforderungen an Fachkräfte – und erfordert interkulturelle Kompetenzen, Sensibilität und praxisorientiertes Wissen.
Nachdem im ersten Teil dieser Aufsatzreihe die anwendbaren Gesetze des Sozialdatenschutzes, Begrifflichkeiten und die Datenschutzgrundsätze der DSGVO betrachtet wurden, geht es im vorliegenden zweiten Teil um den spezifischen Sozialdatenschutz, die Erhebung von Sozialdaten durch die Behörden und die behördeninterne Speicherung von Sozialdaten.
Die Qualifizierung der Mitarbeiter bei den Jobcentern ist über die Jahre hinweg besser geworden, aber leider bei Weitem nicht optimal. Mitarbeiter mit dem unterschiedlichsten Background sollen nach einem „Crash-Kurs im SGB II“ über existenzsichernde Leistungen der Bürger entscheiden.
Immer wieder steht das Thema Sozialleistungsbetrug im medialen Fokus. Berichte über Einzelfälle, verdächtige Strukturen oder öffentlichkeitswirksame Kontrollen suggerieren ein weitreichendes Problem – doch wie groß ist dieses Phänomen wirklich? Wie erleben Fachkräfte in der Sozialverwaltung dies in ihrem Alltag?
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB II, § 28 Abs. Nr. 3 AufenthG
EuGH, Urteil vom 1.8.2025, Rs. C-397
§ 22 Abs. 1 SGB II
Hamburgisches LSG, Urteil vom 16.7.2025 – L 4 AS 266/22 D
§ 41a SGB II
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1.7.2025 – L 11 AS 597/23
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