| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-19 |
Ich höre diese Sätze täglich: „Wir haben nicht genug Kapazitäten.“ – Sie auch?
Im Folgenden sollen nach einer Darlegung der Zielsetzung von Festbetragsfestsetzungen (vgl. II.) und ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit (vgl. III.) das Verfahren und die maßgeblichen Akteure betrachtet werden. (vgl. IV.). Schließlich gilt es, vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung die – beschränkte – Reichweite von Festbetragsfestsetzung aufzuzeigen (vgl. V.).
Die Digitalisierung bezweckt die Modernisierung der Sozialverwaltung und die Vereinfachung der Kommunikation zwischen Staat und Bürger. Bereits heute ermöglichen digitale Angebote, wie die Online-Terminvergabe und die elektronische Beantragung von Leistungen, einen vereinfachten Zugang des Bürgers zur Sozialverwaltung.
Der vorliegende Beitrag baut auf dem Artikel „Der Sozialstaat in der Komplexitätsfalle“ in WzS 2025, 422 ff. auf und ordnet ihn in die Empfehlungen des Abschlussberichts der Kommission zur Sozialstaatsreform ein. Dieser Beitrag hebt die Bedeutung von zwei zentralen Weichenstellungen für einen effizienten, digitalen Sozialstaat hervor: eine digitaltaugliche Rechtssetzung und ein strategisches Zielbild zur Ausgestaltung der IT-Architektur.
Seit der BGH-Entscheidung ist geklärt: Impfärzte handelten als Verwaltungshelfer. Zivilrechtliche Haftungsansprüche laufen damit weitgehend leer; die Anspruchsdurchsetzung konzentriert sich faktisch im Sozialen Entschädigungsrecht. Dort wird regelmäßig nach Aktenlage entschieden.
Studien belegen eine wachsende Skepsis gegenüber politischen Institutionen und Zugewinne für demokratiefeindliche Parteien. Die Frage, wie demokratische Teilhabe gefördert werden kann, ist dabei besonders relevant.
Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber einen klaren Maßstab gesetzt. Eine rechtliche Betreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist und andere Hilfen nicht ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB). Unterstützung soll der Betreuung vorgehen – nicht umgekehrt.
Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat am 28.1.2026 einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllt und der zuständigen Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, ihren Abschlussbericht vorgelegt. In diesem Bericht spricht sie sich mit 26 konkreten Empfehlungen für eine grundlegende Modernisierung des Sozialleistungssystems aus.
Die Sozialverwaltungsbehörde benötigt eine umfangreiche, auch digitale Datensammlung, um den Bürgern bei ihren Anträgen effektiv helfen zu können und die internen Arbeitsabläufe zu verschlanken. Diese Datensätze sollen passgenau sein, möglichst keine unnötigen Informationen beinhalten, aber auf der anderen Seite auch so präzise sein, dass sich valide Prognosen erlauben lassen.
§ 22 Abs. 1, Abs. 8 SGB II
Hessisches LSG, Beschluss vom 15.12.2025 – L 6 596/25 B ER
§ 22 Abs. 1 u. Abs. 6 SGB II
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2025 – S 12 AS 2829/25
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