Zur Unternehmensüberweisung gemäß § 136 SGB VII – zugleich Anmerkung zum Urteil des SG Fulda vom 30. 12. 2010 –
Der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) stellt den Beginn und das Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch einen schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert, überweist der Unfallversicherungsträger das Unternehmen dem zuständiger Unfallversicherungsträger. Diese Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger und ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekannt zu geben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.05.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-05-10 |
Seiten 153 - 154