| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-17 |
Vor einigen Tagen habe ich eine Podcast-Anfrage bekommen zu „Unruhe im System“. Interessant: Es geht nicht um Reformen, sondern um Zustände tiefgreifender Erschöpfung und um Systeme, die überlastet sind.
Soziale Sicherung kostet Geld. Daher soll in diesem Beitrag ein Blick auf die Ausgaben des Sozialstaates geworfen werden. Grundlage ist zunächst das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte Sozialbudget 2024. Das Sozialbudget ist eine statistische Berichterstattung des Bundes u. a. zur Finanzierung der Sozialen Sicherung.
Zu den in der Praxis häufig verwendeten Normen zählen die Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen sowie belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten. § 45 SGB X ermöglicht es Sozialleistungsbehörden, rechtswidrig belastende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit und/oder Zukunft aufzuheben.
Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Rechtsanspruch der/des Versicherten zu prüfen. Es gibt damit kein Entschließungsermessen. Im Folgenden soll das Prüfprogramm der Krankenkasse vorgestellt werden, wie es insbesondere § 6 DiGA-Genehmigungs-Richtlinie vorsieht.
Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat am 28.1.2026 einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllt und der zuständigen Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, ihren Abschlussbericht vorgelegt. In diesem Bericht spricht sie sich mit 26 konkreten Empfehlungen für eine grundlegende Modernisierung des Sozialleistungssystems aus.
Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur gewährt, wenn die antragstellende Person hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II ist. Nach § 9 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt dadurch decken kann, dass er Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bleiben Ansprüche anderer Leistungsträger „unberührt“.
Die Empfehlungen der Sozialstaatskommission zur Neusystematisierung von Sozialleistungen, zur Rechtsvereinfachung und zur Verbesserung von Erwerbsanreizen stießen auf ein breites und überwiegend positives Echo. Weniger Beachtung fanden dagegen ihre Empfehlungen zur Digitalisierung.
Jede Verwaltung ist immer nur so gut wie die dort Mitarbeitenden. Hierfür ist eine ständige Schulung wünschenswert, denn sowohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch die Ansprüche der Leistungsberechtigten sind einem dauerhaften Wandel unterworfen.
§§ 21 Abs. 6, 24 SGB II
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 21.8.2025 – L AS 41/23
§ 22 Abs. 1 SGB II
LSG Hamburg, Urt. v. 10.7.2025 – L 4 AS 300/22 D
§ 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2025 – L 8 SO 16/25
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