| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-04 |
Kaum ein Begriff wird derzeit so häufig bemüht wie „Reform“. Sozialverwaltung soll schneller, digitaler, effizienter, zukunftsfähiger werden. Zukunftsfähigkeit gilt dabei fast automatisch als das Bessere: als Ziel, als Maßstab, als Versprechen. Zugleich wird immer wieder auf Verantwortung verwiesen – für Strukturen, Verfahren und Menschen.
Der Beitrag beleuchtet Digitale Gesundheitsanwendungen wegen der Zuständigkeit der Krankenkassen zur Genehmigung der Versorgung der Versicherten mit einer Digitalen Gesundheitsanwendung, der „App auf Rezept“, § 33a SGB V, sowie den Rechtsrahmen unter Berücksichtigung der Anpassungen durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 22. März 2024.
Der in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII versicherte Personenkreis reicht sehr weit – vom beschäftigten Arbeitnehmer über Kindergartenkinder, viele ehrenamtlich Tätige, Unfallhelfer usw. – und kann je nach Situation praktisch alle in Deutschland lebenden Personen umfassen.
In staatlichen Behörden und Verwaltungen des Sozialsystems arbeiten Menschen aus unterschiedlichen Generationen zusammen – vom Berufseinsteiger, über erfahrene Fach- und Führungskräfte bis hin zu kurz vor dem Ruhestand Stehenden. Diese Vielfalt bringt Vorteile und Herausforderungen mit sich: Unterschiedliche Lebens- und Arbeitserfahrungen treffen aufeinander, ebenso verschiedene Erwartungen an Arbeit, Führung und Berufsumfeld.
Im Rahmen der Leistungen nach § 35a SGBV III erhalten viele Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung Unterstützung durch die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es ist nachvollziehbar, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (vor allem im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe) nicht dauerhaft in diesem Leistungssystem verbleiben können.
In kurzer zeitlicher Abfolge hat die Bundesregierung zwei Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die tief in die bestehenden Strukturen der sozialen Sicherung eingreifen und erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Jobcenter, Sozialämter und kommunalen Verwaltungen haben werden.
Das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht gem. § 152 SGB IX ist Grundlage für viele Nachteilsausgleiche. Während jedoch die Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe alle Lebensbereiche umfasst, sind die meisten gesetzlichen Nachteilsausgleiche überwiegend auf Erwerbstätigkeit bzw. Mobilität beschränkt.
Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur gewährt, wenn die antragstellende Person hilfebedürftig i. S. d. §9 SGB II ist. Nach § 9 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt dadurch decken kann, dass er Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bleiben Ansprüche anderer Leistungsträger „unberührt“.
Jede Verwaltung kann nur so effektiv arbeiten, wie die gesetzlichen Vorgaben und die Personalausstattung es möglich machen. Aus der Erfahrung ist bekannt, dass hier nicht immer alles zur vollsten Zufriedenheit geregelt ist. Insbesondere die Ausstattung mit modernen Kommunikationsmitteln (Digitalisierung) und aus ausreichend MitarbeiterInnen lässt hier oftmals den Ruf nach Anpassungen laut werden.
§§ 98 Abs. 1 und Abs. 5, 109 SGB XII
BSG, Urteil vom 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 R
§§19 Abs. 6, 13 Abs. 2 SGB XII
BSG, Urteil vom 30.10.2025 – B 8 SO 13/24 R
§§ 35, 36 SGB XII
Hessisches LSG, Urteil vom 27.8.2025 – L 4 SO 38/25
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