| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-13 |
Ich sa vor Kurzem in einem Workshop. Es ging um neue Brorume und die Frage, wie knftig zusammengearbeitet werden soll, wenn nicht mehr jeder ein Bro hat. Sechs Stunden lang diskutierten 20 Personen vom Brosachbearbeiter bis zum Unterabteilungsleiter tief gebeugt ber Grundrisse zur Frage der Verteilung neuer Bros, Nutzung von Bromaterialcontainern und Laufwege.
Seit 2020, nach der Herauslsung der Eingliederungshilfe (EGH) aus der Sozialhilfe, kennen das SGB IX und SGB XII mit fast identischem Wortlaut neue, formalisierte gesetzliche Wirtschaftlichkeits- und Qualittsprfungsverfahren, die in eine Krzung der bereits an Leistungserbringer gezahlten Vergtungen mnden knnen.
Dieser Beitrag beleuchtet die organisatorischen Ursachen fr das Scheitern von Projekten zur verstndlichen Verwaltungssprache. Die Fehler bei der praktischen Umsetzung werden in einem Folgebeitrag dargestellt.
Die Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) hat ein einheitliches neues Sozialleistungssystem empfohlen, das die Leistungen des SGB II, des SGB XII, des Wohngeldes und des Kinderzuschlags und damit existenzsichernde und existenzuntersttzende Leistungen in einem neuen Sozialgesetzbuch zusammenfasst.
Der Beitrag zeigt, wie ein dialogisches Verstndnis von Sozialplanung dazu beitragen kann, kommunale Handlungs- und Gestaltungsfhigkeit unter zunehmend schwierigen Rahmenbedingungen zu sichern.
Nachdem sich der erste Teil des Beitrags (WzS 2026, 198 ff.) mit den Voraussetzungen eines fristauslsenden Antrags auf Leistungen zur Teilhabe sowie dem Beginn der Zustndigkeitsklrungsfrist nach 14 SGB IX befasst hat, widmet sich der zweite Teil den Anforderungen an die Wirksamkeit sozialrechtlicher Antrge. Im Fokus stehen die Formfreiheit des Antragsverfahrens, die notwendige Bestimmtheit des Leistungsbegehrens und Fragen der Stellvertretung.
Das Land Brandenburg steht an der Schwelle zu einer neuen ra der Verwaltung. Mit der im Juni 2024 verabschiedeten Landesstrategie Knstliche Intelligenz 2030 setzt die Landesregierung auf einen klaren Kurs: Technologie soll kein Selbstzweck sein, sondern ein entscheidender Hebel, um die Lebensqualitt der Brgerinnen und Brger zu verbessern und die Handlungsfhigkeit des Staates langfristig zu sichern.
Der Brger erwartet von der Sozialverwaltung eine effektive und zuverlssige Bearbeitung seiner Anliegen. In vielen Fllen luft diese Beratung wunschgem ab, jedoch treten auch immer wieder Fallkonstellationen auf, in denen dieses Ergebnis nicht erzielt werden kann. Dann entsteht beim Brger Unverstndnis, und bei den in der Sozialverwaltung Beschftigten Mehrarbeit.
52 Abs. 2 SGB X; 212, 266 Abs. 2 BGB
BSG, Urteil vom 5.3.2026 B 7 AS 15/24
84 SGB IX
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.1.2026 L 8 SO 101/25
22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II
SG Freiburg, Urteil vom 26.11.2025 S 7 AS 1606/23
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