Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-15 |
Die Sozialkommission tüftelt seit Monaten an Vorschlägen für die Reform unseres Sozialstaats. Schlagworte wie „Umbau“, „Bürgerfreundlichkeit“ und „Digitalisierung“ prägen die Debatte. Es geht um die Bündelung von Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag, um die Entlastung von Familien, um einfachere Verfahren und um den Umgang mit dem Fachkräftemangel.
Im Juli 2025 ist die Reichenhaller Empfehlung zur Begutachtung der Berufskrankheiten (BKen) der Nrn. 1315 (ohne Alveolitis), 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in einer Neufassung veröffentlicht worden.
Hält sich der Erstangegangene Reha-Träger für insgesamt unzuständig, muss er den formlosen Antrag binnen der Zweiwochenfrist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) an den Reha-Träger weiterleiten, den er für (insgesamt) zuständig hält (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX); Gleiches gilt, wenn die Kenntnis vom Bedarf das Verfahren auslöst (dazu unter I 4 b). Die zusätzliche gesetzliche Forderung nach Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat nur interne Bedeutung (dazu unter I 3), ist mithin im Außenverhältnis ohne Relevanz.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob und mit wem er einen Arbeitsvertrag abschließt. Dieser Grundsatz der Privatautonomie erfährt unabhängig der Einstellung eines Beamten oder Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst durch Art. 33 Abs. 2 GG eine erhebliche Einschränkung.
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung entstehen, kann gem. §§ 33, 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen werden (sogenannter Behinderten- Pauschbetrag).
Die Generation Z ist, immer noch, in aller Munde. Regelmäßig ist sie Thema in neu erscheinenden Presseartikeln, Fachbüchern oder in prominent besetzten Talkrunden im Fernsehen. Welchen Blick haben diese jungen Menschen, die etwa zwischen 1998 und 2009 geboren wurden, auf die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland?
Der Datenschutz ist seit dem Jahr 2018 in aller Munde und entwickelt sich immer mehr zu einem Spezialrechtsbereich fort. Dies ist auf der einen Seite zu begrüßen, lenkt aber auf der anderen Seite von dem ab, worum es eigentlich geht: Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz und als solcher bei jedem unternehmerischen, wie auch behördlichen Handeln zu berücksichtigen.
Am 10. und 11. Juli 2025 richteten die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV) und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV) unter der wissenschaftlichen Leitung von Frau Prof. Dr. Constanze Janda gemeinsam die diesjährige Sozialrechtswerkstatt aus – eine zweitägige Veranstaltung, die Raum für eine kritische Auseinandersetzung mit aktuellen Herausforderungen des Sozialrechts bot.
Der Beratungserfolg in der Sozialverwaltung wird von einer Vielzahl von Komponenten bestimmt. Je passgenauer diese ineinander greifen, umso besser ist das Gesamtergebnis. Auch in der Sozialverwaltung ist dies keine neue Erkenntnis. Der aktuelle Round-Table-Dialog geht in dieser Ausgabe der Frage nach, wie die Beratung durch eine stärkere Ausrichtung am Team-Gedanken nachhaltig verbessert werden kann.
§ 22 Abs. 8 SGB II
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.7.2025 – L 10 AS 77/25 B ER
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